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Abstimmungen und Wahlen

Voraussetzungen bei Abstimmungen und Wahlen:

An eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen kann teil­nehmen, wer gemäss Verfassung stimm­berechtigt ist und im Kanton und in der Gemeinde seit 5 Tagen Wohnsitz hat. In kantonalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimm­berechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen im Kanton und seit 5 Tagen in der neuen Gemeinde Wohnsitz haben.

In kommunalen Angelegenheiten sind die Stimmbürger stimm­berechtigt, die am Abstimmungs- oder Wahltag seit 30 Tagen in der Gemeinde Wohnsitz haben.

Abstimmungs- und Wahl­material

Stimmberechtigte erhalten vor den Abstim­mungen bzw. Wahlen das Abstim­mungs-    und Wahl­material sowie ein Rück­sendungs­blatt (Stimm­ausweis). Finden mehrere Urnen­gänge am gleichen Tag statt, so erhält der Stimm­bürger so viele Stimm­kuverts, wie es Urnen­gänge gibt, jedoch nur einen Über­mittlungs­umschlag und ein Rück­sendungs­blatt.

Stimmabgabe

Jede stimmberechtigte Person kann frei ent­schei­den, ob sie brieflich oder an der Urne abstimmen will (Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004).

Briefliche Stimmabgabe

Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe

  • Den Stimmzettel ausfüllen und in das entspre­chende Stimm­kuvert legen.
  • Das Stimmkuvert dem Über­mittlungs­umschlag hinzufügen.
  • Das Rücksendungsblatt unter­schreiben.
  • Das Rücksendungsblatt so in den Über­mittlungs­umschlag legen, dass die Adresse der Gemeinde im Sicht­fenster erscheint. Kuvert schliessen.
  • Versand oder Abgabe Über­mittlungs­umschlag
  • Zustellung durch die Post
  • Der Stimmbürger, der sein Stimmrecht auf posta­lischem Weg ausüben will, frankiert den Über­mittlungs­umschlag nach aktuellem Posttarif – andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig – und übergibt die Sendung einem Postbüro. Die briefliche Stimmabgabe muss rechtzeitig, spätestens am Freitag vor dem Urnengang, bei der Gemeinde­verwaltung eintreffen.

Hinterlegung bei der Gemeinde

Der Stimmbürger kann den Übermitt­lungsum­schlag während der Schalter­öffnungs­zeiten in die dafür vorgesehene, versiegelte Urne im Schalterraum der Einwohnergemeinde legen, spätestens am Freitag vor dem Urnengang.
Die Stimmabgabe durch Einwerfen in den Brief­kasten am Gemeinde­haus ist ungültig! 

Stimmabgabe an der Urne

Die stimmberechtigte Person benützt das Stimm­material (Stimmkuvert, Stimmzettel, Rück­sendungs­blatt), welches ihr von der Gemeinde­verwal­tung zugesandt wurde. Zusätzlich stellt die Gemeinde­verwaltung das Stimm­material im Stimmlokal zur Verfügung.

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