Seite wählen

Die Gemeinde Randa legt (im Einverständnis mit der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft) in Anwendung von Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, von Art. 41a ff. der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 und von Art. 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. März 2007 das Auflagedossier „Gewässerraum der Gewässer auf dem Gemeindegebiet Randa“ öffentlich auf.

Das Auflagedossier (Pläne und Vorschriften) liegt im Gemeindebüro von Randa auf und kann nach telefonischer Vereinbarung (Corona-Bestimmung) während den ortsüblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Allfällige Anmerkungen und Einsprachen sind hinreichend begründet innert 30 Tagen ab Bekanntmachung im Amtsblatt schriftlich und in zweifacher Ausführung an die Gemeindeverwaltung zu richten.